Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung (FischSeuchVÄndV1ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1245 (Nr. 23); Geltung ab 15.05.2013
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Eingangsformel *)
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Nummer 1 und § 17a Absatz 2 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und den §§ 23 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79b durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung des Eintrags bezüglich des epizootischen ulzerativen Syndroms (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26).

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 15. Mai 2013 1. FischSeuchVÄndV Artikel 2, FischSeuchV

In Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2697) wird Satz 2 aufgehoben.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2013.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung Robert Kloos



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