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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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