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Änderung § 25 TierGesG vom 10.03.2026

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§ 25 TierGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung
§ 25 TierGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. 2 Die zuständige Behörde kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden Betrieben und sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auftriebe von gehaltenen Huftieren, von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von Geflügel und von gehaltenen Hasen oder gehaltenen Kaninchen sowie Transportunternehmen und Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. 2 Die zuständige Behörde kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden Betrieben und sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen oder gehaltene Kaninchen nur in geringem Umfang gehandelt werden, können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf

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1. Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden,

2. Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen ähnlicher Art,

3. Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind,



1. gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen und gehaltene Kaninchen sowie gehaltene Hunde, gehaltene Katzen und gehaltene Wassertiere, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden,

2. Tierschauen, Wettbewerbe oder Veranstaltungen ähnlicher Art,

3. gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen, gehaltene Kaninchen und gehaltene Wassertiere, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind,

4. Tierhaltungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Tierkliniken oder



5. Tierkliniken oder Tierarztpraxen oder

6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen,

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von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.



von denen die Gefahr einer Seuche ausgehen kann.