Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 TierGesG vom 24.10.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FischEtikettGuaÄndG am 24. Oktober 2015 und Änderungshistorie des TierGesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 TierGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 31 TierGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt oder

(Text alte Fassung)

2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(Text neue Fassung)

2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwendet oder

2. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diagnostikum herstellt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.




Anzeige