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Änderung § 39a TierGesG vom 21.11.2018

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§ 39a TierGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 39a TierGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2018 BGBl. I S. 1850
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich


vorherige Änderung

 


(1) Führen Beschränkungen des Eigentums in Folge von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6, Nummer 28b oder 28c oder von Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Vorschrift erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach § 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen vermag.

(2) 1 Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. 2 Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. 3 Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, insbesondere die Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.