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Synopse aller Änderungen des TierGesG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierGesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TierGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
TierGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 85 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
    § 4 Anzeigepflicht
    § 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
    § 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
    § 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
    § 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
    § 9 Tierseuchenfreiheit
    § 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
    § 11 Inverkehrbringen und Anwendung
    § 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
    § 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
    § 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
    § 15 Grundsatz der Entschädigung
    § 16 Höhe der Entschädigung
    § 17 Ausschluss der Entschädigung
    § 18 Entfallen der Entschädigung
    § 19 Teilweise Entschädigung
    § 20 Entschädigungspflichtiger
    § 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
    § 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenverarbeitung
    § 23 Datenverarbeitung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
    § 24 Überwachung
    § 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
    § 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
    § 27 Friedrich-Loeffler-Institut
    § 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
    § 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
    § 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 31 Strafvorschriften
    § 32 Bußgeldvorschriften
    § 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
    § 34 Aufgabenübertragung
    § 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
    § 36 Schiedsverfahren
    § 37 Anfechtung von Anordnungen
    § 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
    § 39 Weitergehende Maßnahmen
    § 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
    § 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 42 Gebühren
(Text neue Fassung)

    § 42 (aufgehoben)
    § 43 Übergangsvorschriften
    § 44 Änderung weiterer Vorschriften
    § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 42 Gebühren




§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut erheben Gebühren und Auslagen für

1. die Entscheidung über

a) die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,

b) die vorläufige Zulassung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,

c) Ausnahmen nach § 11 Absatz 5,

d) die Freigabe einer Charge und die Durchführung einer Chargenprüfung,

e) die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen,

2. sonstige Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitung von Anträgen, Beratungen, Auskünften sowie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis,

3. Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Risiken bei der Anwendung immunologischer Tierarzneimittel sowie

4. sonstige Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(2) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmengebühren festzusetzen. 2 Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

(3) 1 Soweit ein Widerspruch gegen eine auf Grund einer Rechtsverordnung

1. nach Absatz 2 oder

2. nach einem anderen Bundesgesetz

erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden Aufwendungen im Sinne des § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der jeweils für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet. 2 Satz 1 gilt für einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt entsprechend.

(4) 1 Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften in Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten; eine auf Grund des Absatzes 2 erlassene Rechtsverordnung bleibt davon unberührt. 2 Das Bundesministerium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 4. November 2013 (BGBl. I S. 3942) sind die Absätze 1 und 2 ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr anzuwenden.