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§ 8 - Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung



Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist,

1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2.
im Fall einer Ausbildung

a)
an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)

aa)
der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder

bb)
eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,

b)
im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.