1Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die in
§ 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
2Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
- 2.
- die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und
- 3.
- die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.