§ 28 - Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 28 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" oder

2.
entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent"

führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.



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