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Änderung § 2a NotSanG vom 04.03.2021

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§ 2a NotSanG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 2a NotSanG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter


vorherige Änderung

 


Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn

1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und

2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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