Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das
Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
1Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem
Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen.
2Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
(1) Schulen entsprechend
§ 5 Absatz 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des
Rettungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
§ 6, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
(2)
1Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von fünf und nach
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird.
2Sie ist ferner zurückzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns des ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfangenden Ausbildungsjahres die Voraussetzung des
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht sichergestellt ist.
(3) Die Voraussetzungen des
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
- 1.
- eine staatlich anerkannte Rettungsassistentenschule leiten,
- 2.
- als Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule unterrichten,
- 3.
- über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule verfügen oder
- 4.
- an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule oder Lehrkraft teilnehmen und diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abschließen.
(2)
1Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht.
2Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
- 1.
- eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
- 2.
- eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
3Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden.
4Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.