In Anlage
2 der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom
2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in der Zeile Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Spalte Bildungsvoraussetzungen nach den Wörtern „Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem
Rettungsassistentengesetz" die Wörter „oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem
Notfallsanitätergesetz" eingefügt.
V. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1626