Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Orthopädieausbildungsverordnung (OrthAusbVO)

V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1358 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-114 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln mit 20 Prozent,

2.
Werkstoffe und Fertigungstechnik mit 10 Prozent,

3.
Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten mit 40 Prozent,

4.
Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik mit 20 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Anzeige