Auf Grund des §
7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Vermögensanlagengesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Nach §
15 der
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom
16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die durch Artikel
15 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird folgender §
15a eingefügt:
-
- „§ 15a Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, ist § 10 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2013.