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Artikel III - Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (LorbBlErl k.a.Abk.)

E. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1380 (Nr. 25)
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 1134-18 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel III



Wurde das Silberne Lorbeerblatt bereits verliehen, erfolgt bei wiederholten sportlichen Spitzenleistungen, die erneut die Voraussetzungen für die Verleihung des Silbernen Lorbeerblattes erfüllen, die Ehrung durch Überreichung einer Anerkennungsurkunde.