Artikel VII - Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (LorbBlErl k.a.Abk.)

E. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1380 (Nr. 25)
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 1134-18 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel VII



Die Namen der mit dem Silbernen Lorbeerblatt Ausgezeichneten und die gewürdigten Leistungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit die Ausgezeichneten dem nicht widersprechen.



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