Das
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 bis 4, Absatz 8" durch die Angabe „§ 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Absatz 6 und 7" durch die Wörter „§ 10 Absatz 4 und 5" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Plangenehmigung gilt §
9 Absatz 1 entsprechend."
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) §
75 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach §
27d Absatz 1 und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 2.
- d)
- Absatz 5 wird Absatz 3 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt."
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend."
- bb)
- Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
- cc)
- Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2 und 3.
- c)
- Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- d)
- Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5.
- e)
- Absatz 8 wird aufgehoben.
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586