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§ 15 - Passgesetz (PassG)

neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 15 Pflichten des Inhabers



Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich

1.
den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;

2.
auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;

3.
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;

4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und

5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.





 

Frühere Fassungen von § 15 PassG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 PassG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 PassG Ordnungswidrigkeiten (vom 05.08.2019)
... Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht, 4. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. entgegen § 18 Absatz 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 60b AufenthG Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (vom 21.08.2019)
...  1. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung ...

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 5 AufenthV Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer (vom 01.11.2023)
...  2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007)
... durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 8. In § 15 Nr. 3 werden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende ... a) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: „3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,". b) Nach ...

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Artikel 1 PassAuswMOG Änderung des Passgesetzes
... durch das Wort „Chips" ersetzt. 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... 291) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch das Wort ... Nummer 16 wird aufgehoben. 4. In § 25 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „ § 15 Nr. 3, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 15 Nummer 3 oder 4" ersetzt. (2) ... 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Nr. 3, 4 oder 5" durch die Wörter „ § 15 Nummer 3 oder 4" ersetzt. (2) Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  1. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung ...