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Änderung § 27 PassG vom 01.11.2007

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§ 27 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 27 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

(Text neue Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.