Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 PassG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 PassG, alle Änderungen durch Artikel 78 PassAuswMOG am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des PassG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 27 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

(Text neue Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

(heute geltende Fassung)