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Änderung § 2 PassG vom 13.10.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 2 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Befreiung von der Paßpflicht


(Text neue Fassung)

§ 2 Befreiung von der Passpflicht; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Textabschnitt unverändert)

1. Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien,

2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen.

(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Paßpflicht zulassen.



(heute geltende Fassung)