Änderung § 16b PassG vom 13.10.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PassAuswMOG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie des PassG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16b PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 16b PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16b Verarbeitung der sichtbaren Daten des Passes


vorherige Änderung

 


(1) Die in § 16a Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Pass sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren verarbeiten, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.

(2) 1 Können die Daten aus dem Chip des Passes nach § 16a Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 4 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16a Absatz 2 Satz 1 speichern. 2 § 16a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed