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Änderung § 25 PassG vom 01.08.2013

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§ 25 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 25 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

2. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,

3. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,

4. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. gegen ein Verbot der Verwendung

a) der Seriennummer gemäß § 18 Abs. 2 oder

b) des Passes zum automatischen Abruf oder zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 18 Abs. 3

verstößt oder

6. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder

2. entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 *) mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

vorherige Änderung

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.


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*) Anm. d. Red.: Fehler durch nicht berücksichtigte Neunumerierung, gemeint sind hier Abs. 2 Nr. 5 und 6, vgl. Entwurf und Beschlussempfehlung zu Artikel 2 G. v. 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) (Link 'Entwurf/Begründung' beim Text des Änderungsgesetzes)




(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.