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Änderung § 4 PassG vom 28.07.2007

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§ 4 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
§ 4 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Paßmuster


(1) Der Paß und der vorläufige Paß sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Paß enthält neben dem Lichtbild des Paßinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

1. Familienname und ggf. Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Ordensname/Künstlername,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Geschlecht,

7. Größe,

8. Farbe der Augen,

9. Wohnort,

10. Staatsangehörigkeit.

(Text alte Fassung)

Der vorläufige Paß enthält die in Satz 2 bezeichneten personenbezogenen Informationen mit Ausnahme der Nummer 6. Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone für das automatische Lesen enthält.

(Text neue Fassung)

Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. Abweichend von Satz 3 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen.

(2) Der Reisepaß enthält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

1. Die Abkürzung 'P' für Reisepaß,

2. die Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland,

3. den Familiennamen,

4. den oder die Vornamen,

5. die Seriennummer des Reisepasses, die sich aus der Behördenkennzahl der Paßbehörde und einer fortlaufend zu vergebenden Paßnummer zusammensetzt,

6. die Abkürzung 'D' für die Eigenschaft als Deutscher,

7. den Tag der Geburt,

8. die Abkürzung 'F' für Paßinhaber weiblichen Geschlechts und 'M' für Paßinhaber männlichen Geschlechts,

9. die Gültigkeitsdauer des Reisepasses,

10. die Prüfziffern und

11. Leerstellen.

(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden.

(4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.

(5) Die Muster des Reisepasses und des vorläufigen Reisepasses sowie Einzelheiten des Lichtbildes bestimmt der Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt auch für einen Paßersatz, sofern sein Muster nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist. In den Reisepaß und den vorläufigen Reisepaß können auch Kinder des Paßinhabers, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Geschlecht eingetragen werden.

(6) Die Muster der amtlichen Pässe sowie Einzelheiten des Lichtbildes bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen Pässe können Angaben über das Dienstverhältnis des Paßinhabers aufgenommen werden. Die Rechtsverordnung kann auch von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über Gültigkeit, Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des Inhabers enthalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)