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Änderung § 21 PassG vom 01.11.2007

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§ 21 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 21 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; zuletzt geändert durch Berichtigung B. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2316
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Paßregister


(1) Die Paßbehörden führen Paßregister.

(2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1. Familienname und ggf. Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Ordensname/Künstlername,

(Text neue Fassung)

4. (aufgehoben)

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Geschlecht,

7. Größe, Farbe der Augen,

8. gegenwärtige Anschrift,

9. Staatsangehörigkeit,

10. Seriennummer,

11. Gültigkeitsdatum,

vorherige Änderung

12. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Geschlecht der in den Paß eingetragenen Kinder,



12. (aufgehoben)

13. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,

14. ausstellende Behörde,

15. Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10,

16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

(3) Das Paßregister dient

1. der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit,

2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Paß besitzt oder für die er ausgestellt ist,

3. der Durchführung dieses Gesetzes.

(4) Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Paßbehörden im Ausland bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.



 (keine frühere Fassung vorhanden)