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Änderung § 1 PassG vom 27.06.2020

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§ 1 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 78 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Passpflicht


(1) 1 Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. 2 Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.

(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Reisepass,

2. Kinderreisepass,

3. vorläufiger Reisepass,

4. amtlicher Pass

a) Dienstpass,

b) Diplomatenpass,

c) vorläufiger Dienstpass,

d) vorläufiger Diplomatenpass.

(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

(4) 1 Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. 2 Der amtliche Pass kann auch

1. Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren Familienangehörigen sowie

2. sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden,

wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

(Text alte Fassung)

(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt.