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§ 7 - Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG)

Artikel 5 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1474, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 14; FNA: 2129-58 Umweltschutz
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§ 7 Behördliche Maßnahmen



(1) Wird

1.
die Versicherungsbescheinigung,

2.
die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder

3.
die Personenhaftungsbescheinigung

nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.

(2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, bis diese vorgelegt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.

 
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Zitierungen von § 7 SeeVersNachwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeVersNachwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVersNachwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SeeVersNachwG Behördliche Zuständigkeiten
... § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 bis 3, die §§ 6 und 7 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ... Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und den §§ 6 und 7 obliegt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die §§ 6 und ...
§ 14 SeeVersNachwG Übergangsregelung (vom 03.12.2015)
... Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen des Seeversicherungsnachweisgesetzes
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320