Zitierungen von § 4 SeeVersNachwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeVersNachwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVersNachwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeeVersNachwG Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
... Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach § 4 für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ist durch eine von dem nach ... nachzuweisen. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird dem Pflichtigen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt, wenn er nachweist, dass 1. eine entsprechende Versicherung ... anzuerkennen ist. (3) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach § 4 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord ist. Der ... 12 Absatz 14 des Wrackbeseitigungsübereinkommens. (4) Der Pflichtige nach § 4 Satz 1 Nummer 1 hat der zuständigen Behörde des betroffenen Küstenstaates die ...
§ 12 SeeVersNachwG Bußgeldvorschriften (vom 01.06.2016)
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält,  ...
§ 14 SeeVersNachwG Übergangsregelung (vom 03.12.2015)
... Die §§ 4 , 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und ... Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab dem Tag ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen des Seeversicherungsnachweisgesetzes
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
 
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Zitat in folgenden Normen

Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV)
Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926, 1927, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 5 SeeVersNachwV Pflichten des Antragstellers
... jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich ...


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