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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (SeeVersNachwGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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