§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
(1a) Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen durch, gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Ausnahmen nicht anzuwenden sind.
(2)
1Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr von Waren betreffen.
2Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist.
3§ 163 der Strafprozessordnung und
§ 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3)
1In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der
Strafprozessordnung und des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(4)
1In den Fällen der Absätze 1 und 2 können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen vornehmen sowie sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung ergreifen.
2Unter den Voraussetzungen des
§ 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
Frühere Fassungen von § 21 AWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 8z G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 8 GÜG Befugnisse der Zollbehörden (vom 01.09.2013) ... oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. ...
Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen ... 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (9) Die ... 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (25) In § 1 ...
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Zitate in aufgehobenen TitelnKulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)
Artikel 1 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10679/a181583.htm