Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9a - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
| |

§ 9a (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 9a AWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 2 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
aktuell vorher 28.05.2022Artikel 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 754
aktuellvor 28.05.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a AWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Artikel 1 SanktDG I Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt: „ § 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen § 9b ... und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" gestrichen. 2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d eingefügt: „§ 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und ... 2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d eingefügt: „ § 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (1) Die ... Behörde die Sicherstellung vorläufig anordnen, bis die Ermittlungsmaßnahmen nach § 9a abgeschlossen sind, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten. Die vorläufige ... Die zuständige Behörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 9a und 9b erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Sie erhält die zur ... Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 sind für die Wahrnehmung der in den §§ 9a bis 9d bezeichneten Befugnisse die von den Ländern bestimmten Behörden ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 2 SanktDG II Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen". b) Die Angaben zu den §§ 9a bis 9d werden gestrichen. c) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen. 2. ... 2) https://press.un.org/en/content/security-council/press-release. 3. Die §§ 9a bis 9d werden aufgehoben. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In ...