Änderung § 32 AWG vom 09.06.2021

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§ 31 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 32 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung)

§ 31 Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze


(Text neue Fassung)

§ 32 Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze


(Textabschnitt unverändert)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung der §§ 4, 5, 13, 14a und 15 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1636) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. 2 Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 18. Juli 2020 und beträgt 24 Monate.



(heute geltende Fassung) 
 



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