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Änderung § 23a AWG vom 28.12.2022

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§ 23a AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 23a AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a Anzeigepflichten


(Text neue Fassung)

§ 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine anderweitige Anzeigepflicht besteht, sind Ausländer und Inländer, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch einen solchen Rechtsakt einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet, diese Gelder der Deutschen Bundesbank und diese wirtschaftlichen Ressourcen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Maßgabe des Absatzes 3 unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Logistikdienstleister im Sinne der §§ 453 und 467 des Handelsgesetzbuches, die Kenntnis von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 haben.

(3) 1 Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss den Namen oder die Firma des betroffenen Ausländers oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum Wert der von der Verfügungsbeschränkung erfassten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. 2 Sie müssen in deutscher Sprache abgefasst sein und den Absender erkennen lassen.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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