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Änderung § 20 AWG vom 01.07.2017

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§ 20 AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 20 AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 35 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Einziehung und Erweiterter Verfall


(Text neue Fassung)

§ 20 Einziehung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) In den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, und des § 18 Absatz 7 Nummer 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.



 
 

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