Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der VAErstV am 01.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 21 des 7. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VAErstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VAErstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
VAErstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Durchführung der Erstattung


(1) Der Träger der Rentenversicherung soll die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, feststellen und von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern (Erstattungsanforderung).

(2) Die Erstattungsanforderung ist mit den erforderlichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu versehen.

(3) Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast fällig.

(Text alte Fassung)

(4) Der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(4) Der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.