Änderung § 4 BeschV vom 01.03.2020

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§ 4 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 4 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Leitende Angestellte und Spezialisten


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Zustimmung kann erteilt werden für

1. leitende Angestellte und andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen oder

2. leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen.

2 Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.



 



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