Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 BeschV vom 01.10.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BeschV, alle Änderungen durch Artikel 1 BeschVuAufenthVÄndV am 1. Oktober 2020 und Änderungshistorie der BeschV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung
§ 14 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Sonstige Beschäftigungen


(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder

(Text alte Fassung)

2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.

(Text neue Fassung)

2. vorwiegend aus karitativen Gründen Beschäftigte.

(1a) 1 Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte, die über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. 2 Wenn es dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde, bedarf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz fehlender einfacher deutscher Sprachkenntnisse keiner Zustimmung. 3 Im Fall des Satzes 2 sind innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr nach Einreise einfache deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. 4 Aus vorwiegend religiösen Gründen Beschäftigte, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen, sind vom Erfordernis der Sprachkenntnisse befreit.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.



 

 
Anzeige