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Änderung § 30 BeschV vom 10.05.2014

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§ 30 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2014 geltenden Fassung
§ 30 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 451
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel


Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten

1. Tätigkeiten nach § 3, die bis zu sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden,

(Text alte Fassung)

2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14 bis 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden,

(Text neue Fassung)

2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden,

3. Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und

4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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