Änderung § 11 BeschV vom 05.08.2017

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§ 11 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2017 geltenden Fassung
§ 11 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche


(1) 1 Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. 2 Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. 2 Die erstmalige Zustimmung wird in der Zeit bis zum 1. August 2015 längstens für ein Jahr erteilt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. 2 Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.

(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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