Änderung § 10a BeschV vom 01.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a BeschV, alle Änderungen durch Artikel 51 FachKrEG am 1. März 2020 und Änderungshistorie der BeschV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10a BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 10a BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn

(Text neue Fassung)

Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn

1. die Beschäftigung in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, als Spezialistin oder Spezialist oder als Trainee erfolgt,

2. das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und

3. die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

vorherige Änderung

(2) Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed