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Änderung § 27 BeschV vom 01.03.2020

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§ 27 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 27 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Grenzgängerbeschäftigung


(Text alte Fassung)

Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung erteilt werden.

(Text neue Fassung)

Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.