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Änderung § 3 BeschV vom 01.04.2020

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§ 3 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 3 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Führungskräfte


(Text neue Fassung)

§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten


vorherige Änderung

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,

2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,

3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder

4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position,
die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.



Die Zustimmung kann erteilt werden für

1. leitende Angestellte,

2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder

3. Personen,
die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.