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Änderung § 24a BeschV vom 01.04.2020

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§ 24a BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 24a BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden, wenn sie

1. die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und

2. die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/933 (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) geändert worden ist,

besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. 2 Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.

(2) 1 Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn

1. der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,

2. die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,

3. für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber vorliegt und

4. der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.

2 Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate und mit Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer erteilt. 3 Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.

(3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)