Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1)
Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen
I. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf
- 1.
- den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
- 2.
- die Laufbahn,
- 3.
- die Fachrichtung.
Die Grundamtsbezeichnungen „Rat", „Oberrat", „Direktor" und „Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern.
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag".
2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
II. Stellenzulagen
3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage
IX.4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage
IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage
IX.5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage
IX erhalten Soldaten und Beamte in einer Verwendung als
-
- a)
- flugzeugtechnisches Personal,
- b)
- flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes.
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage
IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden
- 1.
- als Flugsicherungskontrollpersonal in
- a)
- Flugsicherungssektoren,
- b)
- Flugsicherungsstellen,
- c)
- einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
- 2.
- als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
- 3.
- als Flugberatungspersonal in
- a)
- Flugsicherungsstellen,
- b)
- zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
- c)
- einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
- 4.
- als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
- a)
- mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
- aa)
- mit Radarleit-Jagdlizenz,
- bb)
- ohne Radarleit-Jagdlizenz,
- b)
- ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
- aa)
- im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
- bb)
- in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),
- 5.
- in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
- 6.
- im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage
IX erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
-
- a)
- als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
- b)
- als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
- c)
- als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
- d)
- als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.
Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage
IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte
-
- a)
- mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
- b)
- bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach
-
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,
- b)
- Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,
- c)
- Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,
- d)
- Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage
IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage
IX.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage
IX.(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage
IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage
IX.(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage
IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
9a. Zulage im Marinebereich
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage
IX erhalten vom Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung
-
- a)
- als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,
- b)
- als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,
- c)
- als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.
Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Eine Stellenzulage nach Anlage
IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
-
- a)
- als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,
- b)
- als Taucher für den maritimen Einsatz.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage
IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage
IX erhalten bis zum 31. Dezember 2014 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
-
- a)
- über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
- b)
- die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage
IX.13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage
IX.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
14. Zulage für Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage
IX.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.
III. Andere Zulagen
15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.
16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage
IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage
IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 2
OberamtsgehilfeWachtmeister1, 2---
- 1
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 2
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe1Oberaufseher1, 2Oberschaffner1, 2Oberwachtmeister1, 2, 3, 4Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
Gefreiter
5---
- 1
- Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
- 2
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 3
- Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
- 4
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
- 5
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 4
AmtsmeisterHauptaufseher1Hauptschaffner1Hauptwachtmeister1, 2Oberwart1, 3Obergefreiter
Hauptgefreiter
4---
- 1
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 2
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
- 3
- Als Eingangsamt.
- 4
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent1, 2Erster Hauptwachtmeister1, 2, 3Hauptwart1, 2Oberamtsmeister2Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter
1, 4Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
---
- 1
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 2
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
- 3
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
- 4
- Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent1Erster Hauptwachtmeister1, 2Hauptwart1Oberamtsmeister1Sekretär3Stabsunteroffizier
4Obermaat
4---
- 1
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
- 2
- Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 3
- Als Eingangsamt.
- 4
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister
1Oberlokomotivführer
2Obersekretär3Oberwerkmeister2Polizeimeister
1Stabsunteroffizier
4Obermaat
4Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel
5Oberbootsmann
5---
- 1
- Als Eingangsamt.
- 2
- Auch als Eingangsamt.
- 3
- Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
- 4
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
- 5
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 8
Hauptlokomotivführer
HauptsekretärHauptwerkmeisterOberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel
1Hauptbootsmann
1Oberfähnrich
1Oberfähnrich zur See
1---
- 1
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor1Betriebsinspektor1Hauptbrandmeister
1InspektorKapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister
1Polizeikommissar
Stabsfeldwebel
2Stabsbootsmann
2Oberstabsfeldwebel
2, 3Oberstabsbootsmann
2, 3Leutnant
Leutnant zur See
---
- 1
- Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
- 2
- Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
- 3
- Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 101
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
OberinspektorPolizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
---
- 1
- Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
Besoldungsgruppe A 111
Amtmann
Kanzler
2Kriminalhauptkommissar
3Polizeihauptkommissar
3Seeoberkapitän
Hauptmann
3Kapitänleutnant
3---
- 1
- Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
- 2
- Im Auswärtigen Dienst.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Besoldungsgruppe A 12
AmtsratKanzler Erster Klasse
1, 2Kriminalhauptkommissar
3Polizeihauptkommissar
3Rechnungsrat
- -
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -
Seehauptkapitän
1Hauptmann
3Kapitänleutnant
3---
- 1
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
- 2
- Im Auswärtigen Dienst.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Besoldungsgruppe A 131
Akademischer Rat
- -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
2Kanzler Erster Klasse
3, 4Konsul
Kustos
Legationsrat
OberamtsratOberrechnungsrat
- -
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -
Pfarrer5RatSeehauptkapitän
3Fachschuloberlehrer
6, 7, 8Studienrat
- -
- im höheren Dienst -9
Stabshauptmann
10Stabskapitänleutnant
10Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
---
- 1
- Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
- 4
- Im Auswärtigen Dienst.
- 5
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
- 6
- Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
- 7
- Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 8
- Als Eingangsamt.
- 9
- Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
- 10
- Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
- -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
1Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse
2Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
3Oberkustos
OberratPfarrer4Fachschuldirektor
- -
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5
Fachschuloberlehrer
- -
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7
- -
- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6
Oberstudienrat
- -
- im höheren Dienst -8
Regierungsschulrat
- -
- im Schulaufsichtsdienst -
Oberstleutnant
3Fregattenkapitän
3Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3.
- 2
- Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
- 4
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
- 5
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 6
- Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
- 7
- Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
- 8
- Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
- -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Botschafter
1Botschaftsrat
Bundesbankdirektor
2DekanDirektor3Generalkonsul
4Gesandter
4Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
5Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
6Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
7Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
- -
- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9
Regierungsschuldirektor
- -
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -
Studiendirektor
- -
- im höheren Dienst
-
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -10
Oberstleutnant
7, 11Fregattenkapitän
7, 11Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
- 3
- Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.
- 6
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
- 7
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
- 8
- Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- 9
- Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
- 10
- Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
- 11
- Auf herausgehobenen Dienstposten.
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter
1Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor
2Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
3Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
4Generalkonsul
5Gesandter
5Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
6Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
7Leitender Akademischer Direktor
- -
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8
Leitender DekanLeitender Direktor9, 10Ministerialrat
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
11Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
11Kanzler einer Universität der Bundeswehr
12Leitender Regierungsschuldirektor
- -
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -
Oberstudiendirektor
- -
- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13
Oberst
11Kapitän zur See
11Oberstapotheker
11Flottenapotheker
11Oberstarzt
11Flottenarzt
11Oberstveterinär
11---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
- 3
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
- 4
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
- 7
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
- 8
- Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
- 9
- Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
- 10
- Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
- 11
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
- 12
- Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
- 13
- Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
- -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
-
- bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
- -
- beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
1Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten -2
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- -
- als Leiter eines großen Fachbereichs -
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- -
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -
Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer -
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1
Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
1Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen
- -
- als Leiter einer Dienststelle -
Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr
- -
- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -
Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt
- -
- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -
Direktor beim Marinearsenal
- -
- als Leiter eines Arsenalbetriebes -
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
- -
- als Geschäftsführer -
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
3Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
- -
- als Leiter der Dienststelle -
Direktor und Professor
- -
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4
- -
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
5Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
6Vizepräsident
7- -
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Oberst
6Kapitän zur See
6Oberstapotheker
6Flottenapotheker
6Oberstarzt
6Flottenarzt
6Oberstveterinär
6---
- 1
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
- 2
- Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
- 4
- Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
- 7
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -
- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Botschafter
1Bundesbankdirektor
2Direktor
- -
- als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -
- -
- als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -
Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
- -
- als Leiter der Familienkasse -
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
- -
- als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
3Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek
- -
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main -
- -
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig -
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
- -
- als Leiter einer Fachgruppe -
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
- -
- als Geschäftsführer -
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -3
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
- -
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät
der Bundeswehr -
Direktor beim/bei der ...
4- -
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -
- -
- als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -3
- -
- als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -
Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr
Direktor beim Bundesarchiv
- -
- als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- -
- als Leiter einer Abteilung -
Direktor beim Bundesnachrichtendienst
5Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
- -
- als Geschäftsführender Direktor -6
Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr
Direktor in der Bundespolizei
- -
- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -
- -
- im Bundesministerium des Innern -7
Direktor und Professor
- -
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -8
- -
- als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung -
- -
- als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -
- -
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
- -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -9
Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
- -
- als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften -
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
- -
- als Geschäftsführender Direktor -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
- -
- als Geschäftsführender Direktor -
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Generalkonsul
10Gesandter
10Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
11Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
- -
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
- -
- bei der Deutsche Post AG -
- -
- bei der Deutsche Postbank AG -
- -
- bei der Deutsche Telekom AG -
Ministerialrat
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -12, 13, 14
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
12Präsident einer Bundespolizeidirektion
15Vizepräsident
16- -
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
17Vortragender Legationsrat Erster Klasse
12, 18Oberst
12, 19Kapitän zur See
12, 19Oberstapotheker
12, 19Flottenapotheker
12, 19Oberstarzt
12, 19Flottenarzt
12, 19Oberstveterinär
12, 19---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
- 4
- Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
- 5
- Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
- 6
- Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
- 7
- Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
- 8
- Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
- 9
- Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
- 10
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
- 11
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.
- 12
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
- 13
- Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
- 14
- Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
- 15
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.
- 16
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
- 17
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
- 18
- Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
- 19
- a)
- Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
- b)
- außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe B 4
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
1Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der
Bundeswehr
- -
- als ständiger Vertreter des Amtschefs -
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- -
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -
Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
- -
- als ständiger Vertreter des Amtschefs -
Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes
- -
- als Geschäftsführer -
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Erster Direktor im Bundeskriminalamt
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
2Präsident der Bundespolizeiakademie
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion
3Präsident einer Universität der Bundeswehr
4Vizepräsident
5- -
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
6---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
- 2
- Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
- 3
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
- 4
- Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
- 5
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
- 6
- Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor
1Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
- -
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- -
- als Geschäftsführer -2
Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Präsident der Bundesfinanzakademie
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
3Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion
4, 5Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen
Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum
Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
6---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
- 2
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
- 3
- Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
- 5
- Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter
1Bundesbankdirektor
2Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- -
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- -
- als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- -
- als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
- -
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3
Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
- -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst
4Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr
- -
- als ständiger Vertreter des Amtschefs -
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
- -
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- -
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul
6Gesandter
6Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde
-
- als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 -
- -
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- -
- als Geschäftsführer -3
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Justiz
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident einer Bundesfinanzdirektion
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst
Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium
Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
9Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
- 3
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
- 4
- Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor" zu führen.
- 5
- Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
- 7
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
- 8
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
- 9
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
Besoldungsgruppe B 7
Ministerialdirigent
- -
- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Vizepräsident
- -
- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
1Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- -
- als Mitglied des Direktoriums -
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter
1Bundesbankdirektor
2Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3
Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Präsident des Bundespolizeipräsidiums
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
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- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
- 3
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 10
Ministerialdirektor
- -
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -
- -
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General
1Admiral
1---
- 1
- Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär