Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (KroatienEUBeitrG k.a.Abk.)

G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1555, 2013 II 680
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 EuRAG § 32, Anlage

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:

„18.
Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen."

2.
In der Anlage zu § 1 wird nach der Zeile „- in Italien: Avvocato" die Zeile „- in Kroatien: Odvjetnik" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KroatienEUBeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KroatienEUBeitrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 141 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist, wird jeweils das Wort  ...


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