Änderung Artikel 11 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vom 28.06.2013

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Artikel 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2013 geltenden Fassung
Artikel 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 21.06.2013 BGBl. II S. 680
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 11 Inkrafttreten


(1) Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(Text neue Fassung)

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 21. Juni 2013 (BGBl. II S. 680) tritt der Vertrag am 1. Juli 2013 in Kraft.





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