Das
Fahrlehrergesetz vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel
58 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „Klassen A" die Wörter „(ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder)" gestrichen.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18)."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigen auch im Falle
- 1.
- einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und AM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A,
- 2.
- einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,
- 3.
- einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE."
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt,".
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus."
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879