Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (GüKGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Fahrlehrergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juni 2013 FahrlG § 1, § 2

Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach der Angabe „Klassen A" die Wörter „(ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder)" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigen auch im Falle

1.
einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und AM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A,

2.
einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,

3.
einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE."

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt,".

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GüKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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