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§ 5 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 5 Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung



(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See sind vom Bewachungsunternehmen geeignete Verfahrensabläufe vor Beginn der beantragten Bewachungstätigkeit festzulegen, zu dokumentieren und während der Dauer der Zulassung fortlaufend zu aktualisieren. Die Verfahrensabläufe müssen umfassen:

1.
Zusammensetzung und Qualifizierung der Wachpersonen und Aufgabenverteilung unter den Wachpersonen, die ein Bewachungsteam an Bord bilden, unter Festlegung eines Einsatzleiters und seines Vertreters (Einsatzplanung), wobei die Funktionen des Einsatzleiters und des Vertreters mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Wachperson eines Bewachungsunternehmens zum Schutz von Seeschiffen voraussetzen, sowie Festlegung der Kommunikations- und Entscheidungswege zwischen dem Bewachungsteam und dem Verantwortlichen,

2.
Festlegung des Zusammenwirkens des Einsatzleiters mit dem Kapitän zur Identifizierung eines Angriffs und zum Verhalten im Angriffsfall, wobei das Entscheidungsrecht des Kapitäns über Abwehrmaßnahmen unberührt bleibt,

3.
Verfahrensregelung zur Anwendung von Gewalt und zum Gebrauch von Waffen,

4.
Festlegung der Kommunikationswege zwischen den Wachpersonen und dem Kapitän,

5.
Überwachung der Wachpersonen an Bord,

6.
Fertigung von Berichten und Sicherung von Beweismitteln über den Ablauf von Einsätzen, bei denen Waffen zum Gebrauch kommen, sowie

7.
Beschaffung, Transport, An- und Von-Bord-Bringen, Aufbewahrung und Sicherung gegen Verlust, Gebrauch und Entsorgung der Ausrüstung nach § 6.

(2) Das Bewachungsunternehmen hat den Wachdienst der Wachpersonen durch eine allgemeine Dienstanweisung, einsatzspezifische Dienstanweisungen und Schichtplanung zu regeln. Das Bewachungsunternehmen hat den Wachpersonen eine Ausfertigung der Dienstanweisungen gegen Empfangsbescheinigung sowie die Schichtplanung vor dem Einsatz auszuhändigen.

(3) Die Anforderungen an die Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.

(4) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass spätestens vor Einschiffung der Wachpersonen folgende Unterlagen zu den eingesetzten Wachpersonen vorliegen:

1.
bei einem Einsatz auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, ein Nachweis über die Erfüllung der mit der waffenrechtlichen Erlaubnis erteilten Auflagen nach § 28a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist,

2.
ein Nachweis über die Unfall- und Krankenversicherungen der Wachpersonen,

3.
Reisedokumente und Visa, sofern Visa vom jeweiligen Staat vor der Einreise erteilt werden,

4.
Ausweise mit folgenden Angaben:

a)
Namen und Vornamen der Wachpersonen,

b)
Name und Anschrift des Bewachungsunternehmens,

c)
Lichtbilder der Wachpersonen und

d)
Unterschriften der Wachpersonen sowie einer Person nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2.

Der Ausweis nach Satz 1 Nummer 4 muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Das Bewachungsunternehmen hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.



 

Zitierungen von § 5 SeeBewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeBewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeeBewachV Antragsberechtigung und Antrag
... § 4 Absatz 1, 2. das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1, 3. Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2, 4. eine Auflistung ... zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1, 3. Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2, 4. eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung ...
§ 4 SeeBewachV Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
... und Überwachung der Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2, 2. eine Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich einem ... einschließlich einem Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1, 3. Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und ...
§ 10 SeeBewachV Sachkunde
... vom 22. Mai 2013 (BMP; VkBl. 2013 S. 655), 12. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2, 13. die spezifische Taktik für das Einsatzverfahren auf See sowie ...
§ 13 SeeBewachV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... das gefährdete Gebiet, c) Namen der eingesetzten Wachpersonen und die nach § 5 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen, d) Liste der mitgeführten Waffen, Munition ... gemäß den §§ 7 bis 10, 5. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Empfangsbescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2, 6. ... 5. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Empfangsbescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2, 6. Versicherungsvertrag nach § 12 Absatz 1, 7. ...
§ 14 SeeBewachV Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten
... bei der betrieblichen Organisation nach § 4 und den Verfahrensabläufen nach § 5 unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wechsel eines Verantwortlichen sind die Nachweise nach ...
§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten
... dort genannte betriebliche Organisation nicht aufrechterhält, 2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 einen dort genannten ... 2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 einen dort genannten Verfahrensablauf nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder nicht, ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Regelung des Wachdienstes vornimmt, 4. entgegen § 5 Absatz 4 ... § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Regelung des Wachdienstes vornimmt, 4. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen vorliegen, 5. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 
Zitat in folgenden Normen

Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 3 SeeBewachDV Ablauforganisation
... der von der Bewachungsaufgabe ausgehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu ...
§ 9 SeeBewachDV Dokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse
... haben jedenfalls die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den §§ 4 bis 6 und 13 bis 14 der Seeschiffbewachungsverordnung, abzudecken. (2) Aufbau- und ...
§ 11 SeeBewachDV Kommunikationssystem
... auf die Verfahrensabläufe oder die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung auswirken können sowie 4. Empfehlungen ...
§ 12 SeeBewachDV Verfahrensabläufe für den Einsatz
... Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See ist gemäß § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung erforderlich, dass das Bewachungsunternehmen ... festlegt. Die Verfahrensabläufe sind zu dokumentieren. (2) Die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Seeschiffbewachungsverordnung erforderliche Einsatzplanung des ... oberste Anordnungsbefugnis hat, sicherzustellen. Kommt es zum Waffengebrauch, sind die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Seeschiffbewachungsverordnung genannten Verfahrensregelungen des ... der Kommunikationswege zwischen den Wachpersonen und dem Kapitän gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist der Einsatzleiter als ... darzulegen, welche Maßnahmen zur Überwachung der Wachpersonen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung getroffen wurden. (7) Das ... (7) Das Verhalten der Wachpersonen bei der Abwehr eines Angriffes ist gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 der Seeschiffbewachungsverordnung zu dokumentieren. In einem Konzept, das ... werden. (8) Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensablaufs gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Seeschiffbewachungsverordnung hinsichtlich der Beschaffung, des ...