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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (2. TierSeuchAnzVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juni 2013 TierSeuchAnzV § 1

§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404) wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Aujeszkysche Krankheit bei Hausrindern und Hausschweinen,".

2.
Die Nummer 9d wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. TierSeuchAnzVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. TierSeuchAnzVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 6 SeuchRÄndV Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I S. 1576) geändert worden ist, wird die Nummer 36 ...