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§ 1 - Klempner-Ausbildungsverordnung (KlempnerAusbV)

V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1614 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-115 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Klempners und der Klempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 23 „Klempner" der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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